Der Wunsch nach Veränderung, Nachwuchs in der Familie oder ein neuer Job – es gibt vielfältige Gründe für einen Umzug. Immer kostet ein Wohnortswechsel viel Geld. Da kommt es gelegen, dass einige Kosten von dem Finanzamt übernommen werden. Die anfallenden Kosten können in der Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten angegeben werden. Das Bundesumzugskostengesetz bildet dafür die gesetzliche Grundlage.
Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt werden?
Wer den Wohnort aus beruflicher Motivation wechselt, kann die Umzugskosten als Werbungskosten in der Steuererklärung anführen. Dies ist immer möglich, wenn eine der folgenden Vorraussetzungen zutrifft:
Arbeitsweg wird verkürzt: Wenn nach dem Umzug der Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz um mindestens eine Stunde verkürzt wird, können die Kosten geltend gemacht werden. Hier gilt übrigens die benötigte Fahrzeit, nicht die Länge des Weges in Kilometern, was besonders Menschen, die in Großstädten leben, betrifft. Handelt es sich um Eheleute, die beide berufstätig sind, dann werden die Arbeitswege jeweils einzeln betrachtet.
Arbeitsplatz wird gewechselt: Ist der Umzug beruflich veranlasst, weil der Wohnort für den Job gewechselt werden muss oder fortan in einer anderen Stadt gearbeitet wird, weil ein Umzug der Firma ansteht, können die Kosten für den Umzug ebenfalls geltend gemacht werden.
Arbeitsbedingungen werden verbessert: Verbesserte Arbeitsbedingungen werden durch das Finanzamt als Grund für einen beruflich motivierten Umzug teilweise anerkannt.
Auslandsrückkehr: Wer längere Zeit im Ausland gelebt hat und dann nach Deutschland zurückkehrt, um einen neuen Job anzutreten, kann die Kosten für den Umzug in seiner Steuererklärung angeben.
Welche Positionen können abgesetzt werden?
In der Rechnung für den Umzug muss ein Großteil der Positionen belegt werden. Für alle weiteren Kosten ist eine Pauschale verantwortlich, die von dem Einkommen, das versteuert werden muss, abgezogen wird. In der Regel können die folgenden Positionen berücksichtigt werden:
– Fahrten für die Besichtigung der neuen Wohnung
– Gebühren für Makler bei Mietobjekten
– doppelte Belastungen durch zweifache Mieten im Zeitraum von sechs Monaten
– kann die neue Wohnung nicht sofort genutzt werden, Kosten in Höhe von drei Monatsmieten
– Umzugsunternehmen
– Herdkosten und Kosten für Öfen
– Transportschäden
Nicht absetzbar: Die Möbel
Privatsache ist hingegen, wie das neue Haus oder die neue Wohnung eingerichtet wird, diese Kosten können bei der Steuererklärung nicht geltend gemacht werden. Wenn Maßnahmen zur Renovierung erforderlich sind, können diese gegebenenfalls über 20 Prozent der Aufwendungen für Fahrtkosten und Lohn als Handwerkerkosten zurückerstattet werden. Wenn Möbel für eine gewisse Zeit eingelagert werden, können diese Kosten bei der Steuererklärung nicht berücksichtigt werden.
Müssen die Kosten für den Umzug alle nachweisbar sein?
Zusätzlich kann ein Pauschalbetrag für sonstige Kosten, die durch den Umzug entstanden sind, angesetzt werden. Dafür müssen dann keine einzelnen Nachweise erbracht werden.
Unter die sonstigen Kosten fallen die folgenden Positionen:
– Kosten für neuen Telefonanschluss
– PKW Ummeldung
– Schönheitsreparaturen im alten Heim
– Ummeldung
– Kücheneinbau
– Licht- und Lampenanbringung
– Aufhängen von Vorhängen
– Verpflegung und Trinkgeld für Umzugshelfer
– Renovierungsarbeiten im alten Heim
Noch ein weiterer Tipp: Wenn der Umzug wegen eines Jobwechsels ansteht, sollte bereits bei der Aushandlung des Vertrages mit dem neuen Arbeitgeber darüber gesprochen werden, ob sich dieser an den Kosten für den Umzug beteiligt oder diese vielleicht komplett übernimmt. Der Arbeitgeber kann die gesamten Kosten, die steuerlich absetzbar sind nämlich sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei erstatten. Dies sind für das jeweilige Unternehmen lediglich Betriebsausgaben.